Aufsichtsbehörde Datenschutz
In den EU-Mitgliedstaaten wird eine Aufsichtsbehörde eingerichtet, die die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung überwacht. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, die Rechte der betroffenen Personen zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Europäischen Union zu gewährleisten. Darüber hinaus hat die Kirche das Recht, eine eigene Aufsichtsbehörde einzurichten, sofern diese am 24. Mai 2016 umfassende Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet hat.
Europäische Aufsichtsbehörde zum Datenschutz
Neben den nationalen Aufsichtsbehörden zum Datenschutz gibt es auch den europäischen Datenschutzausschuss, der aus der Artitel-29-Datenschutzgruppe hervorgegangen ist und mit eigener Rechtspersönlichkeit gem. Art. 68 Abs. 1 DSGVO ausgestattet ist. Dabei ist Mitglied dieses europäischen Datenschutzausschusses der Leiter der nationalen Aufsichtsbehörde gem. Art 68 Abs. 3 DSGVO. Das bedeutet, dass der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfFI) der Bundesrepublik Deutschland Teil dieses Ausschusses ist und dieser vertritt demnach den deutschen Standpunkt aller deutscher Aufsichtsbehörden.
Der Umsetzung, der vom europäischen Datenschutzausschuss getroffenen rechtsverbindlichen Entscheidungen obliegt demnach der nationalen Aufsichtsbehörde. Dabei ist die Handlung unabhängig und weisungsfrei und es werden Leitlinien und Empfehlungen bereitgestellt zur einheitlichen Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf europäischer Ebene.
Aufgaben der Aufsichtsbehörde Datenschutz
Die Aufsichtsbehörden verabschieden Beschlüsse, Orientierungshilfen und Standards zum Thema Datenschutz. Außerdem sind sie für die Überwachung und Einhaltung der Gesetze und Regelungen zum Datenschutz verantwortlich. Es gibt mehrere Aufsichtsbehörden in Deutschland, wie zum Beispiel in Ansbach, Stuttgart, München Berlin und Bonn und auch europaweit.
Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde richten sich nach Artikel 57 der Datenschutzgrundverordnung. Dabei handelt es sich um Aufgaben wie die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, der Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Beratung der Nationalversammlung, der Regierung und anderer Stellen bei gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Umgang mit den Gesetzen der Mitgliedstaaten und viele weitere.
Damit diese Aufgaben erfüllt werden können, behält die Aufsichtsbehörde Datenschutz zum einen die Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Unternehmenspraxis im Auge und wird in Art. 58 DSGVO mit einem umfangreichen Befugniskatalog ausgestattet. Das Ziel ist es, ein gleichwertiges Datenschutzniveau innerhalb der EU mithilfe eines einheitlichen Vollzugsrahmens zu schaffen.
Pflichten der Aufsichtsbehörde Datenschutz
In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen viele Pflichten, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen. Damit es gewährleistet ist, dass die Vorschriften auch konsequent umgesetzt und eingehalten werden, bedarf es einer Vielzahl an öffentlicher Stellen, die die Einhaltung des Datenschutzes sowohl überwachen, als auch als Ansprechpartner für Beschwerden zur Seite stehen. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist dabei der Ansprechpartner und überwacht, an welche Stelle eine Beschwerde zu richten ist.